AHV 21 – Wichtige Hinweise für 2024

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Im September 2022 haben das Schweizer Stimmvolk und die Stände die Reform AHV 21 angenommen und damit die Finanzierung der AHV bis ins Jahr 2030 gesichert. Die damit einhergehenden Gesetzesanpassungen treten grossteils per 1. Januar 2024 in Kraft. Es lohnt sich daher jetzt, einen Überblick über die anstehenden Änderungen zu gewinnen und mögliche Handlungsfelder für Ihre Abacus-Lösung daraus abzuleiten.

Die Reform wurde notwendig, um die Finanzierung der AHV-Renten mittelfristig sicherstellen zu können. Die steigende allgemeine Lebenserwartung, gekoppelt mit demographischen Entwicklungen führten dazu, dass die Finanzierung der zentralen schweizerischen Sozialversicherung mittelfristig nicht mehr sichergestellt war . Die Reform AHV 21 bringt nun Änderungen auf der Leistungsseite mit sich und generiert zusätzliche Finanzierung. Das Referenzalter von Frauen und Männern wird auf 65 Jahre vereinheitlicht, der Altersrücktritt wird flexibilisiert und die Mehrwertsteuer wird leicht erhöht.

Auswirkungen in der ersten Säule AHV

Das ordentliche Rentenalter (welches neu als Referenzalter bezeichnet wird), wird für Männer und Frauen auf 65 Jahre vereinheitlicht. Die Anpassung gilt für sämtliche Sozialversicherungsbereiche und findet gestaffelt über die kommenden Jahre statt. Für die Frauen mit Geburtsjahrgängen 1961 bis 1969 sind Ausgleichsmassnahmen vorgesehen. So können Frauen, die ihre Altersrente vorbeziehen dies zu günstigeren Konditionen tun, während Frauen, die ihre Altersrente nicht vorziehen einen Zuschlag zur AHV-Rente erhalten.


Schrittweise Erhöhung des Referenzalters für Frauen

Das Referenzalter für Frauen wird durch das Inkrafttreten der AHV 21 Reform wie folgt schrittweise erhöht:

Jahr Referenzalter Geburtsjahr
2024 64 Jahre 1960
2025 64 Jahre, 3 Monate 1961
2026 64 Jahre, 6 Monate 1962
2027 64 Jahre, 9 Monate 1963
2028 65 Jahre 1964

 

Flexibilisierung des Altersrückzugs

Ein weiteres Ziel der Reform AHV 21 ist die weitere Flexibilisierung des Altersrücktritts. Der Zeitpunkt des Rentenbezugs wird dadurch flexibler wählbar. So ist es sowohl für Frauen als auch für Männer möglich, ihre Rente frühestens ab Alter 63 und spätestens mit Alter 70 zu beziehen. Frauen, die in den Übergangsjahrgängen geboren wurden, können die Rente ab 62 Jahren beziehen und profitieren von tieferen Kürzungssätzen, dafür profitieren sie dann nicht vom Rentenzuschlag. Auch kann der Rentenbezug neu schrittweise erfolgen. Dies bedeutet, dass das Arbeitspensum reduziert wird, und die Rente parallel dazu entweder teilweise bezogen, oder aufgeschoben wird. Ein Rentenbeginn muss neu auch nicht mehr exakt 12 bzw. 24 Monate vor Erreichen des Referenzalters geschehen, sondern kann jeden Monat angesetzt werden, maximal zwei Jahre vor dem Referenzalter.

Zusätzliche Anreize für länger Arbeitende

Über das Referenzalter hinaus zu arbeiten ist heute nicht sonderlich attraktiv. Gemäss aktueller Gesetzeslage ist die Situation so, dass Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, bis zu einem Bruttolohn von CHF 1'400 pro Monat bzw. CHF 16'800 pro Jahr einen Freibetrag zur Verfügung haben. Auf diesen Betrag sind keine AHV-Beiträge geschuldet. Darüberhinausgehendes Gehalt ist beitragspflichtig, löst aber keine Erhöhung der AHV-Renten aus. Die Reform AHV 21 bringt neu die Möglichkeit, freiwillig auf den Freibetrag zu verzichten, denn die bezahlten AHV-Beiträge nach Alter 65 werden für die Rentenberechnung künftig berücksichtigt. So ist es möglich, dass frühere Beitragslücken geschlossen werden können oder mit den bezahlten Beiträgen die persönliche AHV-Rente noch erhöht werden kann.

Auswirkungen in der zweiten Säule BVG

Die Reform AHV 21 zielt in allererster Linie auf die erste Säule des schweizerischen Sozialversicherungssystems ab. Für die zweite Säule BVG ist bereits eine eigene, separate Reform unterwegs, sie wurde am 17. März 2023 vom Parlament verabschiedet. Die Reform zielt auf eine Senkung des Umwandlungssatzes, eine Verstärkung des Sparprozesses und Ausgleichsmassnahmen für die Übergangsgeneration vor.

Allerdings hat bereits das Inkrafttreten der Reform AHV 21 auch direkte Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge. Diese werden nachfolgend kurz beleuchtet.

Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge BVG wurde im Hinblick auf die Reform AHV 21 entsprechend angepasst (konkret Art. 13 Abs. 2, sowie Art. 13a und 13b BVG), um zu ermöglichen:

  • Den Vorbezug (mindestens möglich ab 63 Jahren, bei vielen Vorsorgeinstitutionen bereits heute auch früher möglich) oder den Aufschub (bis spätestens 70 Jahre, wenn die Erwerbstätigkeit fortgesetzt wird) für die Auszahlung an die versicherten Personen.
  • Bezug aller, oder nur eines Teils der Altersleistungen, unabhängig ob in Kapitalform oder als lebenslange Rente.

Diese Massnahmen zur weiteren Flexibilisierung des Altersrücktritts sind für alle Pensionskassen verpflichtend. Grössere Veränderungen in der beruflichen Vorsorge sind dann bei einer Annahme der Reform BVG 21 zu erwarten.

Finanzierung der Reform AHV 21

Die durch die Reform in der ersten Säule zusätzlich benötigten Mittel werden durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer erzielt. Die Zusatzfinanzierung der AHV im Rahmen der Reform AHV 21 ist in einem separaten Bundesbeschluss geregelt worden, der die Verfassung geändert hat. Durch die Verfassungsänderung musste dieser Aspekt zwingend vom Volk angenommen werden. Durch die Annahme sowohl der Reform AHV 21, als auch des damit verknüpften Finanzierungsvotums, ergibt sich folgendes Bild:

  Erhöhung MWST per 1.1.2024
Normalsatz 0.4% 8.1%
Reduzierter Satz 0.1% 2.6%
Sondersatz für Beherbergung 0.1% 3.8%


Fazit

Die Rentenreform AHV 21 bringt eine deutliche Flexibilisierung des Altersrückzuges für Schweizerinnen und Schweizer mit sich. Für Arbeitgeber ergeben sich direkt und indirekt verschiedene Chancen und Risiken. Sprechen Sie uns an, wir finden gemeinsam Lösungen!

Ihre direkter Kontakt: Dominic Müller, dominic.mueller@fidinam.ch

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